Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Streit über die Auszahlung einer Bankgarantie. Im Jahr 1988 verkaufte die Gesellschaft M. (Türkei) Stahlrohre an S. (Jordanien) für einen Betrag von 11'115'000 US$, der mittels eines Dokumentenakkreditivs zu bezahlen war, das die Bank X. (Türkei) auf Anweisung von S. eröffnete. Im Gegenzug musste M. S. ein Garantieschreiben über 837'720 US$ aushändigen. Die Bank Y. (Istanbul) stellte dieses unwiderrufliche Garantieschreiben zugunsten von S. aus, unter der Bedingung, dass das Dokumentenakkreditiv bis zum 30. Juli 1988 bei Y. eingehen und M. ihre schriftliche Zustimmung zu den Bedingungen des Akkreditivs erteilen würde.
M. sandte am 21. Juli 1988 ein Telex an X., um ihre Annahme des Dokumentenakkreditivs zu bestätigen, allerdings mit Vorbehalten. Diese Bestätigung wurde jedoch nicht, wie im Garantieschreiben gefordert, an Y., die ausstellende Bank der Garantie, übermittelt. Anschließend teilte M. Y. mit, dass sie das Dokumentenakkreditiv nicht akzeptiere. Daraufhin forderte S. die Auszahlung der Garantie von der Bank O. (Genf), die dies mit der Begründung ablehnte, dass die Bedingung des Garantieschreibens nicht erfüllt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Bank O. statt und wies die Klage von S. ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Grundsatz der strikten Dokumentenprüfung auch dann gilt, wenn die Garantie mit einer Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR versehen ist. Demnach kann die Bank nur dann zahlen, wenn die vorgelegten Dokumente den Bedingungen des Garantieschreibens strikt entsprechen.
Im vorliegenden Fall verlangte die strittige Bedingung, dass M. ihre Zustimmung zu den Bedingungen des…