Erwägungen
Die Gesellschaft [P.] hatte A. [G.] in Granges-Veveyse einen Kredit von 300'000 Franken gewährt. Am 31. Mai 1978 reichte die Gesellschaft [P.] beim Betreibungsamt Veveyse eine Betreibung zur Verwertung eines Pfandes für einen Betrag von 6'912 Franken 45 ein, d.h. für die am 31. Dezember 1977 fälligen Zinsen. Irrtümlicherweise eröffnete das Amt eine ordentliche Betreibung durch Pfändung oder Konkurs. Inzwischen hatte die Gläubigerin zwei weitere Betreibungen zur Verwertung eines Pfandes beantragt, eine für 7'875 Franken für die am 30. Juni 1978 fälligen Zinsen und eine für 300'000 Franken, d.h. für das am 31. Oktober 1978 gekündigte Darlehenskapital.
Am 7. August 1979 beschloss das Betreibungsamt, die gegen A. [G.] eröffneten Betreibungen für einen Monat auszusetzen, da dieser seit dem 12. März 1979 durch ein ärztliches Zeugnis als vollständig arbeitsunfähig galt. Die Gesellschaft [P.] reichte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieser Betreibungsaussetzung.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung dienen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und die Beschwerde an das Bundesgericht dazu, den ordnungsgemäßen Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu gewährleisten, und können nicht auf die bloße Feststellung einer Unregelmäßigkeit gerichtet sein. Obwohl die am 7. August 1979 gewährte Betreibungsaussetzung vor Einreichung der Beschwerde beendet war, hat die Gläubigerin ein praktisches Interesse daran, die Voraussetzungen für ihre Gewährung überprüfen zu lassen.
Gemäß Artikel 61 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann der Betreibungsbeamte die Betreibung im Falle einer schweren Erkrankung des Schuldners aussetzen, vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit die Ursache seiner…