Erwägungen
Y. wollte ein Haus bauen und schloss am 11. Juni 1981 mit X., dem "Hausarchitekten" von Z., einen Totalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses zum Preis von Fr. 445'368.--. Nachdem die Vertragsparteien Projektvarianten besprochen hatten, unterbreitete X. am 11. September 1981 ein abgeändertes Projekt mit 1208,3 m3 umbautem Raum und Baukosten von Fr. 621'185.35. Y. erklärte sich ausserstande, dieses Projekt zu finanzieren, und trat in der Folge vom Vertrag zurück.
Y. reichte beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen X. ein, mit der er im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass die Auflösung des Rechtsverhältnisses der Parteien unter den Regeln des Auftragsrechts stehe; ferner sei der Beklagte zur Rückerstattung von Fr. 45'000.-- und zur Zahlung von Fr. 1'700.-- Schadenersatz zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Totalunternehmervertrag rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsauflösung finden daher die werkvertraglichen Regeln Anwendung.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtsnatur des Totalunternehmers umstritten ist. Nach der einen Auffassung handelt es sich um einen reinen Werkvertrag, unabhängig davon, ob das Projekt bereits vorhanden ist oder erst ausgearbeitet werden muss. Nach anderer Meinung liegt ein gemischtes Vertragsverhältnis vor, das sich in eine auftragsrechtliche Planungsphase und eine werkvertragsrechtliche Ausführungsphase gliedert.
Das Bundesgericht hält jedoch an seiner Rechtsprechung fest, wonach die selbständige Erstellung von Ausführungsplänen und Kostenvoranschlägen, allenfalls sogar die Ausarbeitung eines Bauprojektes, durchaus Inhalt eines Werkvertrages sein kann. Andere Aufgaben wie Arbeitsvergebung und Bauaufsicht seien dagegen als…