Erwägungen

Der 1956 geborene A. erlitt am 5. April 2002 bei der Arbeit Fingerverletzungen an der linken Hand. Die Suva sprach ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Am 21. April 2007 stürzte A. mit dem Fahrrad und erlitt weitere Verletzungen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 sprach die Suva A. aufgrund bleibender unfallbedingter Einschränkungen an der linken Hand und an der rechten Schulter rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine kombinierte Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 %, zu. Die Suva erklärte die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 als verwirkt.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid der Suva betreffend Verwirkung der Rentenansprüche vor dem 1. Januar 2010 auf und wies die Sache zur Ausrichtung der fälligen und noch nicht ausbezahlten Rentenbetreffnisse ab 1. Februar 2007 an die Suva zurück. Die Suva erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Schluss des kantonalen Gerichts, wonach die Rentenbetreffnisse für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 nicht verwirkt und damit nachzuzahlen seien, bundesrechtswidrig ist.

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich die Festsetzungsverwirkung regelt, nicht aber die Vollstreckungsverwirkung. Für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Forderung gelte nach wie vor eine Frist von zehn Jahren…