Erwägungen

In vier Betreibungen, die vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds und vom Interswiss-Immobilienfonds gegen die Schweizerische Kreditanstalt eingeleitet wurden, stellte das Betreibungsamt Zürich 1 der Betriebenen am 16. Dezember 1988 die Zahlungsbefehle zu.

Die Schweizerische Kreditanstalt erhob beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde und machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerden gut, erklärte die vier Betreibungen als nichtig und hob diese auf.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die vier Immobilienfonds Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben mit dem Antrag, die Zahlungsbefehle seien in sämtlichen Betreibungen wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig ist. Die Rekurrenten argumentieren, dass für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, Art. 23 Abs. 1 AFG vorsieht, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und Art. 23 Abs. 2 AFG eine Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds ermöglicht. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass dies nicht zwingend bedeutet, dass der Fonds selbst Gläubiger ist.

Das Bundesgericht weist auch die Auffassung der Rekurrenten zurück, dass im Betreibungsverfahren nur als Gläubiger auftreten könne, wer in einem allfälligen Forderungsprozess aktivlegitimiert sei. Es verweist auf Art.…