Erwägungen

Der Fall betrifft eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Glarus und der Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV gegen Randazzo. Die Verwaltung kam während der Rechtsmittelfrist auf eine noch nicht rechtskräftige Verfügung zurück, ohne dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung erfüllt waren. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob für die Wiedererwägung einer solchen Verfügung die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen kann, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden zu sein. Massgebend dafür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeitpunkt. Zudem soll gemäss Art. 58 VwVG dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. Dieser Gedanke rechtfertigt eine voraussetzungslose Wiedererwägung umso mehr, wenn auf eine noch nicht rechtskräftige, unangefochtene Verfügung zurückgekommen wird.

Das…