Art. 58 VwVG

1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 69 ff
    · 03.09.2001 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    In diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (Bestätigung der Re…
    · 28.09.1987 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung nach Beschwerdeerhebung
    · 22.09.1977 · 55 Zitierungen
  4. 4
    Zeitlich massgebender Sachverhalt
    · 10.11.2003 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 97 AHVG und 58 VwVG
    · 07.08.1981 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    In diesem Falle muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht.
    · 11.12.1981 · 36 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Kosten und Parteientschädigung bei Abschreibung
    · 11.02.2014 · 47 Zitierungen
  • 07.05.2019 · 26 Zitierungen
  • · 15.07.2021 · 17 Zitierungen

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