Sachverhalt
B., geboren 1941, verlor Ende November 1992 seine Arbeit als Maurer bei der Firma T. AG. Anschließend war er als Arbeitsloser gemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund einer seit August 1993 bestehenden Lungenerkrankung (chronisch obstruktive Bronchitis) beantragte B. im Oktober 1994 bei der IV-Stelle berufliche Eingliederungsmaßnahmen und eine Rente. Nach Prüfung seiner medizinischen und beruflichen Situation sowie seiner Wiedereingliederungsmöglichkeiten und nach dem Vorverfahren sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 1997 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 61%) mit einer Zusatzrente für seine Ehefrau rückwirkend ab 1. März 1995 zu.Erwägungen
1. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft zunächst die Rechtmäßigkeit der vom Kantonsgericht angeordneten Aussetzung des Verfahrens, um der IV-Stelle die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens zu ermöglichen. Gemäß Rechtsprechung hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, so dass die IV-Stelle nach Einreichung der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr berechtigt ist, Beweiserhebungen anzuordnen. Eine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn die IV-Stelle aufgrund kantonalen Rechts ihre Verfügung bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung überprüfen kann. In diesem Fall können punktuelle Beweiserhebungen angeordnet werden, jedoch keine medizinischen Gutachten oder andere für den Ausgang des Rechtsstreits wichtige Beweismittel. Im vorliegenden Fall muss das vom Kantonsgericht angeordnete psychiatrische Gutachten als zu weitreichende Beweiserhebung angesehen werden, so dass das Kantonsgericht entweder die Beschwerde hätte gutheißen und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen oder selbst das Gutachten unter Beachtung des kantonalen Verfahrens hätte…