Sachverhalt

Der Fall betrifft den Antrag eines Versicherten auf Anerkennung einer vollen Invalidenrente durch die Schweizerische Ausgleichskasse und die Eidgenössische Beschwerdekommission für den Bereich der AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen.

Mit einer ersten Verfügung vom 20. Dezember 1983 hatte die Kasse die Anerkennung der beantragten Rente abgelehnt. Infolge der Beschwerde des Versicherten erliess die Kasse am 24. Oktober 1984 eine neue Verfügung, in der sie rückwirkend ab 1. Juli 1982 den Anspruch auf eine halbe Rente anerkannte. Der Versicherte hat jedoch eine weitere Beschwerde eingereicht und die Anerkennung einer vollen Rente beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 PA die untere Behörde befugt ist, die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung erneut zu überprüfen. Die neue Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit sie nicht gelöst wurde, bleibt der Rechtsstreit über die unbefriedigten Anträge des Beschwerdeführers bestehen, und in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf das Unerledigte eintreten, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die zweite Verfügung angefochten hat oder nicht.

Daher hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die erste Beschwerde auf Anerkennung einer vollen Rente nicht gegenstandslos geworden ist, da der Versicherte eindeutig die Anerkennung einer vollen…