Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Antrag auf Invalidenrente, den Fornasiere gegen die Schweizerische Ausgleichskasse und die Eidgenössische Beschwerdekommission für den Bereich der AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen eingereicht hat. Am 25. Februar 1977 hatte die Schweizerische Ausgleichskasse einen Rentenverweigerungsentscheid erlassen. Während des Rekurses gegen diesen Entscheid erließ die Kasse anschließend einen neuen Entscheid, der die Rente vom 1. Juni bis 31. Oktober 1977 gewährte. Die Eidgenössische Beschwerdekommission war der Ansicht, dass der erste Rekurs durch den neuen, von der Verwaltung während des Verfahrens erlassenen Entscheid gegenstandslos geworden sei.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die Frage geprüft und beschlossen, von seiner früheren Rechtsprechung, die im Urteil Massari zum Ausdruck kam, nicht abzuweichen. Gemäß dem Gericht sieht Art. 58 Abs. 3 VWVG vor, dass die Beschwerdeinstanz "soweit der Beschwerde nicht durch einen neuen Entscheid der Behörde die Grundlage entzogen worden ist", in der Sache zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass der neue, von der Verwaltung während des Verfahrens erlassene Entscheid den Rekurs nicht automatisch gegenstandslos macht, sondern nur insoweit, als er den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer keine Befriedigung erlangt hat, bleibt der Rekurs anhängig, und die Beschwerdeinstanz muss die noch strittigen Fragen in der Sache prüfen, ohne dass der Beschwerdeführer den neuen Entscheid zwangsläufig anfechten muss.
Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Lösung dem Wortlaut und den Zielen von Art. 58 VWVG besser entspricht, der auf eine Vereinfachung des Verfahrens und nicht auf eine Einschränkung des Rechtsschutzes der Parteien abzielt. Den Beschwerdeführer zu verpflichten, den…