Erwägungen

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Schlichtungstermin vom 5. November 2012 versäumt, was dazu führte, dass die Schlichtungskommission die Sache vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Die Kommission lehnte anschließend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme der Sache und einen neuen Schlichtungstermin ab.

Gemäß der Zivilrechtskammer hat die Kommission dann Art. 148 ZPO zur Rückerstattung angewendet und gemäß Art. 149 ZPO "endgültig" entschieden. Aus diesem Grund tritt die übergeordnete Behörde auf die an sie weitergeleitete Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Behörde berechtigt, ja sogar verpflichtet ist, vom scheinbar klaren Wortlaut eines Textes durch Auslegung abzuweichen, wenn objektive Gründe zeigen, dass dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergibt.

Im vorliegenden Fall kann die Verweigerung der Rückerstattung für die klagende Partei den vollständigen und unwiederbringlichen Verlust der Klage zur Folge haben, insbesondere wenn diese einer Verwirkungsfrist unterliegt. In einem kohärenten Verfahrenssystem sollte die klagende Partei dann über Beschwerdemöglichkeiten zumindest ähnlich denen verfügen, die gegen ein erstinstanzliches Urteil, das die Klage abweist, vorgesehen sind.

Das Bundesgericht…