Erwägungen
X. besitzt einen Abschluss in Geographie, Englisch und Erziehungswissenschaften der Universität Neuenburg. Er erhielt 1998 eine Lehrbefähigung für Geographie auf der Sekundarstufe I und II im Kanton Neuenburg und 2008 eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I sowie für Geographie auf der Sekundarstufe II im Kanton Freiburg.
X. hat bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Anerkennung seiner Lehrbefähigungen auf Schweizer Ebene beantragt. Die EDK hat diese Anerkennung abgelehnt, da gemäß der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen nur Abschlüsse anerkannt werden können.
Gegen diese Entscheidung hat X. Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekommission der EDK und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat die Beschwerde abgewiesen, da die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung Vorrang vor dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in zulässigem Umfang gutgeheißen. Es hat entschieden, dass die von X. erworbenen Lehrbefähigungen "Fähigkeitszeugnisse" im Sinne von Art. 4 BGBM sind, die vorbehaltlich der in Art. 3 BGBM vorgesehenen Einschränkungen in der ganzen Schweiz anerkannt werden müssen.
Obwohl die Interkantonale Vereinbarung die Anerkennung von Lehrdiplomen umfassend regelt, kann sie nicht Vorrang vor den Grundsätzen des BGBM haben, die Mindestanforderungen…