Erwägungen

X., ein Künstler aus Burkina Faso, stellte am 13. September 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch, das am 1. November 2018 vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt wurde. Am 17. Juni 2019 nahm ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern in Ausschaffungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte diese Haft bis zum 17. September 2019. Nachdem X. sich am 21. Juni 2019 geweigert hatte, den geplanten Rückflug anzutreten, wurde er in die Ausschaffungshaft zurückversetzt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte fest, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 21. bis zum 27. Juni 2019 im Regionalgefängnis Bern unrechtmäßig erfolgt war, da X. in dieser Zeit mit Personen in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug in einer gemeinsamen Zelle untergebracht worden war. Anders verhielt es sich für die Haft vom 17. bis zum 20. Juni 2019: In dieser Zeit sei X. im Trakt für Administrativhaft des Regionalgefängnisses Bern gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug festgehalten worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Es führt aus, dass die ausländerrechtliche Festhaltung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen hat, die ausschließlich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Haft in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht.

Im vorliegenden Fall wurde X. vom 17. bis zum 20. Juni 2019 im Trakt für…