Art. 81 AIG
Haftbedingungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2 Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.
3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.
4 Zudem richten sich die Haftbedingungen:
- a. bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Abs. 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG ;
- b. bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 ;
- c. nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes.
5 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
- a. die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.
6 Erweist sich die Einschränkung nach Abs. 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff51 Zitierungen
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2Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen
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Durchsetzungshaft13 Zitierungen
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Ausschaffungshaft11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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