Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, gegen das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, und das Haftgericht des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

  • [A.] , Staatsangehöriger von Äthiopien, reiste am 4. Juli 2012 in die Schweiz ein. Seine Asylgesuche wurden abgewiesen, und er tauchte mehrfach unter.
  • Am 5. Februar 2020 wurde er von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt. Am folgenden Tag ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft an.
  • Am 11. September 2020 reichte [A.] sein drittes Asylgesuch ein, das abgewiesen wurde. Das Migrationsamt ordnete Durchsetzungshaft an, die vom Haftgericht genehmigt wurde.
  • Die Beschwerde gegen die Haftentscheide wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen.
  • [A.] beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils, seine Entlassung aus der Haft und die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Haft.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG nicht mehr möglich war, da bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorlag. Die Vorbereitungshaft war daher bundesrechtswidrig.

Hinsichtlich der Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG stellte das Bundesgericht fest, dass eine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung Voraussetzung ist. Da der rechtskräftige Entscheid erst am 26. Oktober 2020 erging und der Beschwerdeführer die Ausreisefrist nicht wahrnehmen konnte, war die Durchsetzungshaft vor dem 28.…