Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein 1985 in Algerien geborener Ausländer, wurde am 25. März 2015 in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete am 16. Mai 2017 seine Wegweisung an, die er nicht befolgte. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig, u.a. am 14. März 2017 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und am 12. Oktober 2021 vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Diebstahls und weiterer Delikte zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die Behörden des Kantons Graubünden versuchten wiederholt, ihn nach Algerien abzuschieben, was jedoch an den Pandemiemassnahmen und seinem Verhalten scheiterte.
Am 7. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta/GR in Strafvollzug genommen, dessen Ende für den 27. Juli 2022 vorgesehen war. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ihn am 18. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, um die Wegweisung zu vollziehen. Ein Rückführungsflug war für den 28. Juli 2022 geplant, scheiterte jedoch aufgrund der verlängerten Strafvollzugsdauer. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bewilligte am 28. Juli 2022 die Festhaltung bis zum 27. Oktober 2022 und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte diesen Entscheid am 17. August 2022 und verweigerte ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. August 2022 und seine sofortige Haftentlassung. Er rügte, seine Haftbedingungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben, die Vorinstanz habe seine Einwände nicht geprüft und ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert. Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um sofortige Haftentlassung mit Verfügung vom 26. August 2022 ab. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden sowie das Kantonsgericht Graubünden beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Ausschaffungshaft. Da der Freiheitsentzug im Rahmen der Administrativhaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, kommt ihm eigenständige Bedeutung zu. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht der Beschwerde nicht entgegen. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG).
2. Rügepflicht und Prüfungsbefugnis:
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die vorgebrachten Argumente, sofern keine offensichtlichen rechtlichen Mängel bestehen. Für die Rüge von Grundrechtsverletzungen gilt ein qualifiziertes Substanziierungsgebot (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese erweisen sich als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diesen Vorgaben nicht genügt, wird nicht darauf eingegangen.
3. Haftbedingungen und gesetzliche Vorgaben:
Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu vollziehen (Ausschaffungszentrum). Eine Unterbringung in einer ordentlichen Haftanstalt ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, sofern wichtige Gründe vorliegen und die Trennung von anderen Häftlingen sichergestellt ist (BGE 146 II 201 E. 4–7; Urteile 2C_280/2021, 2C_961/2020, 2C_844/2020). Die JVA Realta ist keine spezielle Ausschaffungsanstalt, sondern dient primär dem Strafvollzug. Sie verfügt zwar über eine gesonderte Abteilung für Administrativhaft, die jedoch nur 16 von 120 Plätzen umfasst und laut Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter…