Sachverhalt
A. (geb. 1989) stellte 2012 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz unter dem Namen B. (geb. 1989, aus Burkina Faso). 2017 wurde er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Drogendelikten verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen. Ab 2021 galt er als verschwunden, bis er 2022 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Frankreich in die Schweiz rücküberstellt wurde. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern nahm ihn daraufhin in Ausschaffungshaft. A. beantragte vor dem Bundesgericht, die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier seien rechtswidrig, insbesondere aufgrund des fehlenden Internetzugangs und der Beschränkung auf die Nutzung privater Mobiltelefone.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während 18 Stunden pro Tag sowie das Fehlen eines Internetzugangs seine Grundrechte verletzen. Diese Beschränkungen sind weder durch die Erfordernisse des Anstaltsbetriebs noch aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Das Bundesgericht ordnete…