Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.A.] , brasilianische Staatsangehörige mit drei minderjährigen Kindern.
- Beschwerdegegner: Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Haftgericht des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Juni 2018 aus der Schweiz ausgewiesen, blieb jedoch illegal im Land.
- Am 26. Juli 2020 wurde sie festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.
- Am 4. September 2020 reichte sie ein Asylgesuch ein, woraufhin das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft anordnete.
- Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen die Haftanordnung ein, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde.
Hauptissue:
- Rechtmäßigkeit der Vorbereitungshaft und der Administrativhaft sowie die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese zulässig ist, da es sich um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme handelt, die einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt. Die Beschwerde wird auch dann zugelassen, wenn die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Das Bundesgericht untersucht sodann die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorbereitungshaft gemäß Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin sich illegal in der Schweiz aufhält und das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Ausschaffungshaft gestellt wurde. Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass das Asylgesuch nicht nur zur Vermeidung der Ausschaffung eingereicht wurde, sondern auch effektiver Schutz gesucht wird.
Das Bundesgericht prüft die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und stellt fest, dass die Vorbereitungshaft unverhältnismäßig ist, da milderen Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet ebenso wirksam sicherstellen könnten, dass sich…