Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde in Zivilsachen gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung. Die Hauptsache, in der es um Taggeldleistungen ging, war bereits entschieden worden. Strittig war nun nur noch die Frage der Parteientschädigung.
Gemäß Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) ist eine Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30.000 Franken beträgt. Im vorliegenden Fall übertrafen die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Taggeldleistungen diese Streitwertgrenze. Die einzig angefochtene Parteientschädigung lag jedoch darunter.
Das Bundesgericht musste daher klären, ob die Beschwerde dennoch zulässig ist, wenn die Hauptsache den erforderlichen Streitwert erreicht, die angefochtene Parteientschädigung jedoch darunter bleibt.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde in diesem Fall zulässig ist. Ausschlaggebend ist, dass die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren den erforderlichen Streitwert von 30.000 Franken erreichen, auch wenn die einzig angefochtene Parteientschädigung darunter liegt.
Das Bundesgericht begründete dies damit,…