Erwägungen

Die Gewerkschaft Druck und Papier (GDP) und die Schweizerische Graphische Gewerkschaft (SGG) als Arbeitnehmervertretung sowie der Verein der Buchbindereien und Druckausrüstungsbetriebe der Schweiz (VBS) als Arbeitgebervertretung führten Vertragsverhandlungen zur Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrages für das Buchbindergewerbe. Am 11./18. April 1990 schlossen der VBS und die SGG den neuen Gesamtarbeitsvertrag ab, der rückwirkend in Kraft trat. Die GDP konnte den Vertrag jedoch nicht unterzeichnen, da der Appellationshof des Kantons Bern den entsprechenden Urabstimmungsbeschluss der GDP wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt hatte, da im Vertrag ein unterschiedlicher Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vereinbart worden war.

Am 1. Juli 1992 reichte die GDP Klage gegen den VBS und die SGG ein. Sie beantragte, den Gesamtarbeitsvertrag insoweit für nichtig zu erklären, als der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmerinnen niedriger als jener für männliche Nichtberufsleute vereinbart worden sei. Zudem forderte sie Schadenersatz und Genugtuung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf, der die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen hatte. Das Gericht führte aus, dass die GDP zum einen in ihren eigenen Persönlichkeitsrechten verletzt sei, da ihr die Wahrnehmung ihrer statutarischen Aufgaben verwehrt werde, wenn sie sich weigere, an der diskriminierenden Mindestlohnregelung mitzuwirken. Zum anderen sei die GDP als Berufsverband zur Klage im Interesse ihrer Mitglieder, insbesondere der ungelernten Arbeitnehmerinnen, legitimiert, da diese selbst zur Klage wegen Verletzung…