Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Versicherten, [S.], der von der AI-Stelle Schaffhausen eine Entscheidung erhalten hat, mit der ihm ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente von einem Viertel aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zugesprochen wurde. [S.] hat am 11. Dezember 2003 Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt und eine ergänzende medizinische Abklärung sowie eine neue Entscheidung verlangt. Die AI-Stelle hat daraufhin am 27. Januar 2004 eine Revisionentscheidung getroffen, mit der die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und die Invalidenrente wegen fehlender anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt wurde. Die AI-Stelle hat den Einspruch anschließend als gegenstandslos abgeschrieben.

Das kantonale Gericht hat die Entscheidungen der AI-Stelle aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung zurückgewiesen, damit der Versicherte seinen Einspruch zurückziehen kann, wenn die AI-Stelle beschließt, die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente aufzuheben.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts stützt sich auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über das Verwaltungsverfahren (ATSV), der vorsieht, dass der Versicherer den Einspruchsführer über das Risiko einer Verschlechterung seiner Situation (reformatio in peius) und die Möglichkeit des Rückzugs des Einspruchs informieren muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmung sinnlos wäre, wenn der Versicherer die angefochtene Entscheidung ohne Vorwarnung des Einspruchsführers aufheben oder ändern und eine Revisionentscheidung im Sinne einer reformatio in peius treffen könnte.

Das Bundesgericht ist der Meinung, dass die AI-Stelle gegen Artikel 12 Absatz 2 ATSV und das Recht des Versicherten auf Anhörung verstoßen hat, indem sie eine Revisionentscheidung getroffen hat, ohne den Einspruchsführer auf die Möglichkeit des Rückzugs des Einspruchs…