Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Revision einer Eingliederungsleistung der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 21. Dezember 1973 eine unbefristete Vergütung der Fahrauslagen einer Begleitperson für ihren Schulweg. Anfang 1977 fiel die invaliditätsbedingte Notwendigkeit dieser Begleitung weg, weshalb die Ausgleichskasse des Kantons Zug die Leistung aufheben wollte.

Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, begründete die Verpflichtung zur Rückerstattung mit Verweis auf Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Revisionsvorschriften gemäß Art. 41 IVG und den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden sind. Art. 47 Abs. 1 AHVG findet in Revisionsfällen hingegen keine Anwendung, da diese Bestimmung nur gilt, wenn die Verwaltung eine frühere formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, weil sie sich als zweifellos unrichtig erweist.

Im vorliegenden Fall ging es um die Revision einer Eingliederungsleistung aufgrund einer Änderung der…