Art. 77 IVV

Meldepflicht

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31
    · 30.04.2004 · 363 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Änderung der Rechtsprechung).
    · 10.06.1992 · 223 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, so geschieht die Leistungsanpassung auch insofern rückwirkend (Erw. 2)
    · 17.12.1993 · 126 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).
    · 02.05.1986 · 82 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wirkungszeitpunkt der reformatio in peius im Verfahren der erstmaligen Festsetzung einer Rente der Invalidenversicherung
    · 06.01.2010 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 23 und 26 Abs. 3 BVG: Revisionsweise Änderung einer BVG-Rente
    · 28.11.2006 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Rückerstattung)
    · 29.10.2012 · 58 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 16.05.2013 · 49 Zitierungen
  • 15.07.2011 · 48 Zitierungen

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