Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Frage, wann eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgehoben werden kann. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hatte die Rente von [K.] aufgehoben. [K.] erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, welches die Beschwerde gutgeheissen hatte. Daraufhin erhob die Sammelstiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass die Aufhebung oder Änderung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge denselben materiellrechtlichen Voraussetzungen unterliegt wie die Revision einer Rente der Invalidenversicherung. Entscheidend ist, ob sich die anspruchsrelevanten Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.
Die Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, soweit sie in das Verfahren einbezogen wurde und die Frage für den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Allerdings kann die Vorsorgeeinrichtung auch eigene Abklärungen treffen, um die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung zu prüfen. In diesem Fall richtet sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis…