Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Versicherten (dem Beschwerdeführer) und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbands der Cafetiers und Restaurateurs sowie der IV-Beschwerdekommission des Kantons Thurgau. Der Beschwerdeführer hat während eines bestimmten Zeitraums zu Unrecht IV-Leistungen bezogen, da er den Beginn seiner Teilzeitbeschäftigung nicht rechtzeitig gemeldet hat. Die zentrale Frage ist, ob die Rückerstattungspflicht verjährt ist.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung hat die Änderung von Leistungen im Rahmen der IV grundsätzlich eine ex-nunc-Wirkung, außer bei Verletzung der Auskunftspflicht, wo sie rückwirkend erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht über den Beginn seiner Beschäftigung verletzt, was eine rückwirkende Rückerstattung rechtfertigt.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass die in Art. 47 Abs. 2 AHVG vorgesehene Verjährungsfrist von einem Jahr eingehalten wurde. Obwohl die Ausgleichskasse ihre Rückerstattungsverfügung erst am 30. Dezember 1992 erlassen hat, hatte sie den Sachverhalt bereits am 8. August 1991 erfahren, als sie den Fragebogen des Arbeitgebers erhielt. Die Zustellung eines…