Sachverhalt
Die 1967 geborene [B.] meldete sich am 1. Oktober 2003 wegen Rücken- und Fussbeschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern anerkannte zunächst einen Anspruch auf Berufsberatung und auf Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Später sprach sie der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 19. Juni 2007 ab 1. April 2004 bis 31. Januar 2007 eine ganze und ab 1. Februar 2007 unbefristet eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. März 2009 in der Weise ab, als es nach Androhung einer reformatio in peius die Rentenverfügung vom 19. Juni 2007 zu Ungunsten der Versicherten abänderte und einen Anspruch auf eine ganze Rente verneinte sowie denjenigen auf eine halbe Invalidenrente erst ab 1. Juni 2005 bejahte.
[B.] lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ab 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV bei der erstmaligen Rentenfestsetzung zulässig ist. Die Versicherte rügte, dass die reformatio in peius durch die Vorinstanz unzulässig sei, da sie erst mit dem Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 24. März 2009 erfolgen könne.
Das Gericht führte aus, dass die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente einer revisionsweisen Abänderung zugänglich ist, jedoch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV verfahrensrechtlich die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nur pro futuro vorsieht. Die ratio legis der Bestimmung liegt darin, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen soll, welche sie aufgrund eines rechtskräftigen…