Erwägungen
A. S.A., ein Unternehmen in Bevaix, hat Herrn M. am 3. Februar 1986 als Leiter des "Fotomasken-Zentrums" eingestellt. Am 26. März 1992 kündigte A. S.A. Herrn M. aus wirtschaftlichen Gründen mit Wirkung zum 30. Juni 1992 und befreite ihn von seiner Arbeitspflicht bis zu diesem Zeitpunkt, um ihm die Suche nach einer neuen Stelle zu erleichtern. A. S.A. bot an, die Kündigungsfrist um maximal drei Monate zu verlängern, wenn Herr M. keine Stelle fände.
Herr M. war vom 13. April bis 15. Juni 1992 krankgeschrieben. Am 29. September bat er A. S.A., die Kündigungsfrist bis zum 30. November 1992 zu verlängern, was A. S.A. ablehnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Herrn M. ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber nach der Probezeit den Vertrag nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer nicht verschuldeten Krankheit arbeitsunfähig ist. Die während der Schutzfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und die Kündigungsfrist ist bis zum Ende dieser Frist gehemmt.
Im vorliegenden Fall lief die Kündigungsfrist vom 1. April bis 30. Juni 1992 und war vom 13. April bis 15. Juni 1992 aufgrund der Krankheit von Herrn M. gehemmt. Das Arbeitsverhältnis endete daher am 30. September 1992…