Erwägungen
B. wurde vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2018 durch die Regionalen Sozialdienste A. unterstützt. Im April 2018 erhielt er sein Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge in Höhe von Fr. 111'393.- ausbezahlt. Im Juni 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Verwaltung gewährte mit Verfügungen vom 7. November 2018 rückwirkend ab 1. November 2014 Ergänzungsleistungen, wobei sie bei den Einnahmen ab 1. November 2014 einen Verzehr des im April 2018 ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens berücksichtigte.
Die Regionalen Sozialdienste A. und B. führten Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens ab 1. November 2014 geschützt wurde. Sie beantragten, das Freizügigkeitsguthaben sei erst ab 1. März 2018, eventualiter ab 8. Februar 2018, als Vermögen zu berücksichtigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation der Regionalen Sozialdienste A. und bejahte diese, da sie als Sozialhilfebehörde einen Ergänzungsleistungsanspruch im Anmeldeverfahren geltend machen könnten.
In der Sache selbst erwog das Bundesgericht, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als verzehrbarer Vermögenswert gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht einen tatsächlichen Bezug, sondern lediglich die rechtliche Möglichkeit des Bezugs voraussetzt. Diese Möglichkeit bestehe, wenn der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehe (Art. 16 Abs. 2 FZV).
Das…