Erwägungen
Am 14. September 1995 um 08.10 Uhr fuhr B. mit ihrem Fahrrad in Therwil auf die Gemeinde-Verzweigung zu. Als sie sich ungefähr fünf Meter vor der Ampel befand, schaltete die Lichtsignalanlage von Grün auf Gelb. Obwohl B. ohne weiteres während der Gelbphase vor dem Lichtsignal hätte anhalten können, fuhr sie mit auf 10 bis 10,8 km/h beschleunigter Geschwindigkeit weiter und missachtete das Gelblicht. Beim Linksabbiegen kam es auf der Kreuzung zu einem Zusammenstoss mit einem Personenwagen, dessen Lenkerin korrekt nach dem Wechsel des für sie geltenden Lichtsignals in die Grünphase langsam angefahren war.
Mit Strafbefehl vom 16. April 1996 wurde B. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte B. am 5. Juli 1996 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 150.--. Die Staatsanwaltschaft führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, B. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass B. durch ihr Fehlverhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Obwohl B. die Möglichkeit hatte, während der Gelbphase anzuhalten, fuhr sie mit beschleunigter Geschwindigkeit weiter, um die Kreuzung noch vor dem Umschalten auf Rot zu überqueren. Dabei nahm sie irrtümlich an, die Kreuzung ohne weiteres passieren zu können, ohne die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr in Betracht zu ziehen.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Gelblichtes, zu den elementarsten Pflichten eines Fahrzeuglenkers gehört. Ein Gelblicht, das bei einer Anhaltemöglichkeit vor der…