Erwägungen
Der 1957 geborene V. hatte sich am 28. Februar 1985 mit R. verheiratet. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, J. (geb. 1985) und M. (geb. 1987). Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 11. Januar 1990 wurde die Ehe geschieden, wobei die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurden. Gemäß der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. November 1989 über die Nebenfolgen der Scheidung wurde V. verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder bis zur Vollendung des 10. Altersjahres monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.-- zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 13. März 1990 teilte die Ausgleichskasse V. mit, dass ihm ab Februar 1990 keine Zusatzrente mehr ausgerichtet werden könne, da seine geschiedene Ehefrau nicht überwiegend für die ihr zugesprochenen Kinder aufkomme. V. erhob daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste prüfen, ob V. für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. Mai 1991 Anspruch auf eine Zusatzrente für seine geschiedene Ehefrau hat. Dies hängt davon ab, ob die Frau während des fraglichen Zeitraums überwiegend für die ihr zugesprochenen Kinder aufgekommen ist.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die geschiedene Ehefrau von V. im noch streitigen Zeitraum überwiegend für die ihr zugesprochenen Kinder aufgekommen sei. Zwar hatte das Gericht in früherer Rechtsprechung die von Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern um einen Viertel gekürzt. Angesichts neuerer Studien, die…