Erwägungen

X. und Y. sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in A. Um Y. den Zugang zu seinem Grundstück zu ermöglichen, einigten sie sich darauf, dass auf dem Grundstück von X. eine Doppelgarage errichtet und an deren einer Hälfte Y. ein Baurecht eingeräumt werden soll. In einem Vergleich vom 11. Dezember 1980 verpflichtete sich X., zugunsten von Y. ein unselbständiges Baurecht an der westlichen Hälfte der Doppelgarage zu begründen.

Y. reichte später Klage ein, um X. zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu verpflichten. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. X. erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Einräumung eines Baurechts an der einen Hälfte einer Doppelgarage rechtlich unmöglich ist, da die beiden Garagenhälften baulich und funktionell untrennbar miteinander verbunden sind. Die Doppelgarage stellt ein einheitliches Bauwerk dar, das eine Aufteilung des Eigentums im Sinne von Art. 675 ZGB nicht zulässt.

Somit erweist sich die Vereinbarung der Parteien vom 11. Dezember 1980, wonach X. dem Y. ein Baurecht an der einen Garagenhälfte einräumen sollte, als nichtig. Das angefochtene Urteil, das X. zur Erfüllung dieser Vereinbarung verpflichtete, verstößt…