Erwägungen

Der Versicherte bezog seit dem 1. Januar 1977 eine ganze einfache Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Die Ausgleichskasse setzte die Rente durch Verfügung vom 17. Mai 1978 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1978 auf eine halbe Rente herab, da die Invalidenversicherungs-Kommission den Invaliditätsgrad auf 50% geschätzt hatte. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche von der kantonalen Rekurskommission Basel-Stadt gutgeheissen und aufgehoben wurde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat, aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden kann. Eine zuverlässige Invaliditätsbemessung erfordere eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten, ein Gutachten eines Internisten sowie Abklärungen zu den beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.

Daher hebt das Gericht sowohl den kantonalen Entscheid als auch die…