Erwägungen
Am 22. Dezember 2008 hat B.B. einen einseitigen Scheidungsantrag gegen C.B. eingereicht. Obwohl die Scheidung bewilligt wurde, ist das Verfahren nur noch über die Nebenfolgen der Scheidung anhängig. Die beiden Eheleute, die beide russische Staatsbürger sind, haben eine Tochter namens A., geboren 1989.
Durch Verfügung über vorsorgliche Maßnahmen vom 20. März 2012 hat das Bezirksgericht Genf C.B. untersagt, ohne die Zustimmung seiner Ehefrau über seine Miteigentumsanteile an bestimmten Immobilien zu verfügen. Diese Verfügung wurde jedoch nicht dem Grundbuchamt mitgeteilt und es wurde kein entsprechender Vermerk in den betreffenden Grundbuchblättern vorgenommen.
Am 3. Juni 2013 hat C.B. seiner Tochter A. seine Miteigentumsanteile geschenkt. Am 5. Juni 2013 hat A. die Eintragung dieser Schenkung im Grundbuch beantragt. Am 17. Juni 2013 hat B.B. jedoch Widerspruch gegen diese Eintragung eingelegt. Am 2. Juli 2013 hat das Grundbuchamt den Antrag von A. in Ermangelung der Zustimmung von B.B., der Ehefrau von C.B. und Miteigentümerin, abgelehnt.
Erwägungen
Laut Bundesgericht ist die Eintragung im Grundbuch für den Erwerb des Grundeigentums erforderlich und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers beschränkt sich im Wesentlichen auf eine formelle Prüfung. Er kann keine Eintragung vornehmen, ohne dass der Antragsteller zuvor seine Verfügungsberechtigung nachgewiesen hat.
Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZGB kann, wenn ein…