Erwägungen
Der 1961 geborene V. bezog ab 1. Februar 1998 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. 2002 kehrte er in sein Heimatland Portugal zurück. Im Juli 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren führte dazu, dass ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zusprach. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge richtete weiterhin Invalidenleistungen aus, berücksichtigte dabei aber ab 1. Juli 2008 ein "zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen" von jährlich Fr. 22'344.-, was zu einer Kürzung der Leistungen um 30,39 % führte. V. erhob Klage gegen diese Berechnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass bei Wohnsitz im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wie der mutmasslich entgangene Verdienst. Dies gilt für den Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit. Anderenfalls würde es der verfassungsmässigen Zielsetzung der beruflichen Vorsorge und dem Normzweck der Gleichbehandlung invalider Personen zuwiderlaufen, das zumutbare Einkommen nach den Verhältnissen im Ausland zu bemessen, wenn für…