Erwägungen

Das kantonale Gericht schützte im angefochtenen Entscheid die rentenaufhebende Verfügung vom 17. September 1996 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 41 IVG zwar nicht erfüllt seien, die rentenzusprechenden Verfügungen vom 7. Oktober und 16. November 1994 aber zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.

Der Beschwerdeführer kritisierte diese Rechtsprechung, wonach der Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung schützen kann, sofern deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. Der Richter kann eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützen, da er das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Dies stellt keine unzulässige Vermischung der Aufgaben von Verwaltung und Gericht dar, da der Richter keine Verfügung in Wiedererwägung zieht, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüft.

Allerdings besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Behörde eine Rechtsnorm oder einen…