Erwägungen

Hasan Kaynak, ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am 5. Februar 1963, ist am 15. Dezember 1987 in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch zu stellen, das noch bei der Schweizerischen Asylrekurskommission anhängig ist. In den Jahren 1993 und 1996 haben die Behörden in Basel beim Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, Herrn Kaynak eine Ausnahme von den Ausländerbeschränkungsmaßnahmen gemäß Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu gewähren, aber diese Anträge wurden abgelehnt.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat bei der Beurteilung der Beschwerde von Herrn Kaynak die Ablehnung der Gewährung dieser Ausnahme bestätigt, obwohl Herr Kaynak sich seit über 9 Jahren und 6 Monaten in der Schweiz aufgehalten, sich beruflich und sozial gut integriert und keine Beschwerden gegen ihn vorlagen. Das Departement war der Auffassung, dass diese Umstände nicht ausreichen, um einen "persönlichen Fall von außerordentlicher Härte" im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass, wenn ein Ausländer sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, eine Ausweisung in sein Herkunftsland in der Regel eine übermäßige Härte…