Erwägungen

Die Stiftung X.-Pensionskasse mit Sitz in A./ZH bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG. Die Y. AG mit Sitz am selben Ort ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Stiftung und verwaltet Immobilien. Zusammen bilden sie die Mehrwertsteuergruppe "X.-Pensionskasse", die auf den 1. Januar 1995 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) orientierte die beiden Mitglieder über die bevorstehende Löschung der Gruppe aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Sie begründete dies damit, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 16 Abs. 3 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 von der Teilhabe an einer Mehrwertsteuergruppe ausgeschlossen seien. Mit Verfügung vom 21. November 2011 löschte die ESTV die Gruppe per Ende 2011.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 als Vollziehungsverordnung betrachtet werden kann, deren Grundlage sich unmittelbar aus Art. 182 Abs. 2 BV herleitet. Es kam zum Schluss, dass die streitbetroffene Norm den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung überschreitet und das Gewaltenteilungsprinzip verletzt.

Das Bundesgericht führte aus, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über einen Selbständigkeitsbereich verfügen. Die Ausgliederung von Aufgaben auf eine hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitlich gehaltene Tochtergesellschaft muss nicht zwangsläufig im Widerspruch zum Hauptanliegen…