Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob sich eine Versicherte auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um eine gesetzwidrig bezogene Versicherungsleistung behalten zu dürfen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung zusätzlich zur Erfüllung der fünf allgemeinen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz verlangt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher der Vertrauensschutz zurücktreten muss.

In den Grundsatzurteilen BGE 100 V 154, 158 und 162 hatte das Gericht diese sechste Voraussetzung insbesondere in Bezug auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 47 AHVG und Art. 95 AVIG angewendet und den Vertrauensschutz abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass an dieser sechsten Voraussetzung nicht mehr festgehalten werden kann. Das Recht auf Vertrauensschutz ist ein in Art. 4 BV gewährleisteter verfassungsmässiger Anspruch, der nicht durch einfache Gesetzesnormen beiseitegeschoben werden kann.

Eine konsequente Anwendung der sechsten Voraussetzung hätte zudem dazu geführt, dass der Vertrauensschutz…