Sachverhalt

Der Fall betrifft den Kauf einer Wohnung durch eine Aktiengesellschaft, die R. AG, deren Aktionäre natürliche Personen sind, von denen einige ausländische Staatsbürger sind. Der Notar K. hat den Kaufvertrag erstellt und erklärt, dass die Gesellschaft nicht unter ausländischer Kontrolle steht. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Finanzierungsanzeigen für den Kauf der Wohnung falsch waren. Die Dokumente 1 und 2, die diese Erklärungen enthalten, wurden von K. erstellt und von den Aktionären B. und M. unterzeichnet.

Der Generalprokurator des Kantons Bern hat eine Strafanzeige gegen K., B. und M. wegen Falschheit in Urkunden erstattet. Das erstinstanzliche Gericht hat die Angeklagten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungsinstanz bestätigt. Der Generalprokurator hat dann eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Dokumente 1 und 2 Falschheit in Urkunden darstellen. Dazu musste es feststellen, ob die in diesen Dokumenten enthaltenen Erklärungen eine objektive Garantie der Wahrheit genossen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Dokumente 1 und 2 keine solche Garantie genossen, da sie nicht von einer Person mit einer Vertrauensposition, wie einem Notar oder einem Experten, erstellt worden waren und keine Erklärungen enthielten, die von einer zuständigen Behörde überprüft werden konnten.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Dokumente 1 und 2 keine Falschheit in Urkunden darstellen, da sie nicht verwendet worden waren, um eine öffentliche Behörde oder eine Person mit einer Vertrauensposition zu täuschen. Die in diesen Dokumenten enthaltenen Erklärungen waren einfache schriftliche Lügen, die nicht den gleichen Schutz wie Falschheit in Urkunden genossen.

Das Bundesgericht hat daher die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und den Freispruch der Angeklagten…