Erwägungen
Am 14. April 2011 erließ ein Einzelschiedsrichter in London einen Schiedsspruch in einem vertraglichen Rechtsstreit zwischen B. und C. als Klägerinnen und einer Dritten Gesellschaft und A. als Beklagte. Der Schiedsspruch stellte insbesondere fest, dass A. Partei des streitigen Vertrags war, und ordnete an, dass die Beklagten den Klägerinnen den Betrag von 5'000'000 USD, die Erstattung ihrer Anwaltskosten und -auslagen in Höhe von 136'195 USD sowie Zinsen zu zahlen haben.
Am 5. Juli 2011 beantragten B. und C. beim Friedensrichter des Bezirks Nyon, gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, die Pfändung bis zu 4'587'568 Franken zuzüglich Zinsen des Grundstücks x der Gemeinde D., Eigentum von A., aller sich darauf befindlichen Mobilien, die dem Genannten gehören, sowie aller ihm gehörenden Guthaben und Vermögenswerte. A. erhob Widerspruch gegen die Pfändung mit der Begründung, dass der Schiedsspruch mangels vorgängiger Vollstreckbarerklärung (Exequatur) keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 gab der Friedensrichter dem Widerspruch gegen die Pfändung statt, da die Gläubigerinnen die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht glaubhaft gemacht hätten. Jedoch hat das Appellationsgericht des Kantons Waadt mit Urteil vom 12. April 2012 die Beschwerde von B. und C. gutgeheißen und den Widerspruch gegen die Pfändung abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob es willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, anzunehmen, dass der Pfändungsrichter einen ausländischen Entscheid, der in einem Staat ergangen ist, der nicht Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens ist - oder einen ausländischen Schiedsspruch -, im Rahmen eines Zwischenentscheids für vollstreckbar erklären und dieser Entscheid somit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gilt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein ausländisches "Nicht-Lugano-Urteil" einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellt. Es befand auch, dass es nicht willkürlich ist, anzunehmen, dass der Pfändungsrichter im Rahmen eines Zwischenentscheids über die Vollstreckbarkeit der ausländischen "Nicht-Lugano-Entscheidung" auf der Grundlage einer…