Erwägungen
A. (geb. 1995) stammt aus Äthiopien und ersuchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 23. Oktober 2014 abgelehnt. A. reiste daraufhin nicht aus, sondern hielt sich ab März 2015 bei Angehörigen im Kanton Thurgau auf. Am 18. Oktober 2019 ersuchte er das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden um eine asylrechtliche Härtefallbewilligung, was dieses am 30. Dezember 2019 mangels örtlicher Zuständigkeit ablehnte.
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden trat am 3. Dezember 2020 auf die gegen das Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht vom 30. Dezember 2019 erhobene Beschwerde nicht ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 7. September 2021 ab, da A. im kantonalen asylrechtlichen Härtefallverfahren keine Parteistellung zukomme.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.
A. kann sich weder gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) noch auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (asylrechtlicher Härtefall) auf einen in vertretbarer Weise geltend gemachten Bewilligungsanspruch berufen. Er hielt…