Erwägungen
Der Gläubiger strengte einen Arrest auf den Anteil des im Ausland wohnhaften Schuldners Reza Pahlavi an der ungeteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters, des ehemaligen Schahs von Persien, an. Das Betreibungsamt Oberengadin vollzog den Arrest auf eine Liegenschaft in der Schweiz, die Teil der Erbschaft war.
Reza Pahlavi beschwerte sich gegen den Arrestvollzug. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hob den Arrest teilweise auf und beschränkte ihn auf den Liquidationsanteil der Erbschaft, soweit sie in der Schweiz lag. Gegen diesen Entscheid erhob Reza Pahlavi Rekurs an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Arrest vollständig auf. Es führte aus, dass das Betreibungsamt Oberengadin für die Arrestierung des Liquidationsanteils von Reza Pahlavi an der ungeteilten Erbschaft seines Vaters nicht zuständig sei, da Reza Pahlavi Wohnsitz in den USA habe.
Gemäss der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen ist für die Arrestierung des Anteils eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners…