Art. 538 ZGB
1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid über die örtliche Zuständigkeit für die Testamentseröffnung (Art. 68 lit. b OG)3 Zitierungen
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2Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streiti…2 Zitierungen
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3BGE 45_I_3022 Zitierungen17.10.1919 · 2 Zitierungen
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41. Ort der Erbschaftseröffnung1 Zitierungen
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5BGE 72_I_1751 Zitierungen07.11.1946 · 1 Zitierungen
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6BGE 43_I_901 Zitierungen15.03.1917 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Örtliche Zuständigkeit (Gewinnbeteiligungsrecht an Grundstücken)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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