Sachverhalt
Diese Angelegenheit betrifft eine Klage auf Erfüllung einer Verpflichtung, die einer der Erben bei der Teilung einer Erbschaft eingegangen ist. Bei der Teilung der Erbschaft von André May hatte eine der Erben, Marie Merz, sich verpflichtet, zugunsten eines Miteigentumsanteils am Haus von Danièle Maret eine Dienstbarkeit für einen Parkplatz zu schaffen. Da es ihrer Ansicht nach unmöglich war, diesen Parkplatz anzulegen, teilte Marie Merz Danièle Maret mit, dass sie diese Verpflichtung aufhebe. Daraufhin erhob Danièle Maret Klage gegen Marie Merz vor dem Untersuchungsrichter des Bezirks Entremont, mit dem Antrag, die Dienstbarkeit eintragen und den Parkplatz anlegen zu lassen. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, da die Klage aus dem Vertrag über die Teilung der Erbschaft resultiere und sie sich auf den in Art. 59 BV vorgesehenen Gerichtsstand berufen könne. Der Untersuchungsrichter gab dieser Einrede statt und verwies die Klägerin an das zuständige Gericht. Danièle Maret legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein, das die Berufung ablehnte und das angefochtene Urteil bestätigte. Danièle Maret erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es vertrat die Auffassung, dass Danièle Marets Klage nicht unter den in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Erbschaftsgerichtsstand falle, da sie weder einen Aspekt der Abwicklung der Erbschaft zwischen den Berechtigten noch einen Anspruch auf das Erbe oder gegen einen Erben als Schuldner eines Vermächtnisses oder aus einem anderen erbschaftlichen Grund betreffe. Die Verpflichtung von Marie Merz stellte eine persönliche Verpflichtung dar, die zwar die Teilung erleichtert hatte, aber nicht integraler Bestandteil derselben war.
Darüber hinaus…