Art. 528 ZGB

Rückleistung

1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers
    · 13.07.1972 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 50_II_450
    01.01.1924 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_II_188
    23.06.1950 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung
    · 29.04.1976 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 62_II_132
    13.07.1936 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Herabsetzungsklage
    · 16.03.2022 · 1 Zitierungen
  • Herabsetzungs- und Erbteilungsklage
    · 11.02.2011 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.