Art. 528 ZGB
Rückleistung
1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers7 Zitierungen
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2BGE 50_II_4504 Zitierungen01.01.1924 · 4 Zitierungen
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3Art. 527/8 und 537 ZGB3 Zitierungen
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4BGE 76_II_1883 Zitierungen23.06.1950 · 3 Zitierungen
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5Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung2 Zitierungen
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6BGE 62_II_1320 Zitierungen13.07.1936 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Herabsetzungsklage1 Zitierungen
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Herabsetzungs- und Erbteilungsklage0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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