Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Klage von Erben gegen einen Miterben auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Erben hatten zuvor eine Herabsetzungsklage gegen den Miterben gewonnen, woraufhin dieser die festgelegten Beträge ausbezahlte. Die Erben verlangten nun Verzugszinsen auf diese Zahlungen sowie auf die ihnen zugesprochenen Lidlöhne.

Das Bundesgericht wies die Klage auf Verzugszinsen ab. Es führte aus, dass der Miterbe sich nicht im Verzug befand, da die Herabsetzungsklage erst mit Rechtskraft des Urteils einen Leistungsanspruch begründete. Bis dahin äußerte die Zuwendung des Erblassers ihre volle Wirksamkeit. Auch für die Lidlohnforderungen waren keine Verzugszinsen geschuldet, da diese erst bei der Teilung geltend gemacht werden können und bis dahin keine Zinsen anfallen.

Zudem wurde die Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung abgewiesen, da dem Miterben bis zur Rechtskraft des Herabsetzungsurteils die Zuwendungen des Erblassers zustanden und er auch bei den Lidlöhnen keine Zinsen schuldete. Darüber hinaus hatte die Bereicherungsklage gegenüber den anderen Klagen subsidiären Charakter, da den Erben andere Rechtsmittel wie die Teilungsklage zur Verfügung standen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Miterbe sich nicht im Verzug befand und daher keine Verzugszinsen schuldete. Die Herabsetzungsklage begründete erst mit Rechtskraft des Urteils einen Leistungsanspruch, bis dahin äußerte die Zuwendung des Erblassers ihre volle Wirksamkeit. Auch für die Lidlohnforderungen waren keine…