Sachverhalt

Am 29. September 1954 verstarb Professor Robert Bertschinger, Bürger von Zürich und Zumikon, in Singen am Hohentwiel (Deutschland). Er besaß ein Haus in Öhningen (Landkreis Konstanz) und eine Wohnung in Zürich, wobei er in beiden Orten wohnhaft war. Durch ein eigenhändiges Testament vom 21. August 1954 setzte er seine vierte Ehefrau, Anna Augusta Bertschinger, als Alleinerbin ein. Bei der Inventarisierung der beweglichen Güter in der Zürcher Wohnung legte seine Ehefrau das Testament vor. Der Einzelrichter für nichtstreitige Angelegenheiten des Bezirksgerichts Zürich eröffnete das Testament am 28. Oktober 1954 und wies den von der Ehefrau erhobenen Einwand der Unzuständigkeit zurück. Die Ehefrau erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Zuständigkeit des Zürcher Richters am 13. Januar 1955 bestätigte. Daraufhin erhob die Ehefrau Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da die Ehefrau ein Rechtsinteresse daran hat, dass die Frage der Zuständigkeit des Zürcher Richters für die Eröffnung des Testaments geprüft wird. Gemäß dem Vertrag von 1856 zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden sind bei einer Nachlasssituation in beiden Staaten die Behörden des Staates zuständig, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war oder in dem er seinen letzten…