Erwägungen

Rogelio [F.], spanischer Staatsangehöriger, verstarb am 5. Dezember 1976. Seine in Spanien wohnhafte Witwe Claudina [F.] stellte am 5. April 1984 einen Antrag auf Witwenrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da die Teilrente, auf die sie Anspruch hatte, weniger als 10% der vollen ordentlichen Rente betrug, gewährte ihr die Kasse anstelle einer monatlichen Leistung eine Pauschalentschädigung von 3154 Franken.

Claudina [F.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission für den Bereich der AHV/IV für im Ausland wohnhafte Personen und beantragte die Zuerkennung einer monatlichen Rente. Die Kommission wies jedoch die Beschwerde ab und änderte den Erstentscheid, da Claudina F.s Anspruch auf die Pauschalentschädigung gemäß Art. 46 Abs. 1 IVG "verjährt" sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht gab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Ausgleichskasse statt. Es sah die Argumentation der Vorinstanz als nicht stichhaltig an, da es keine Analogie zwischen der einmaligen Witwenabfindung und der vorliegenden Pauschalentschädigung gebe. Letztere stelle lediglich eine verwaltungstechnische Vorschrift dar, die einer rationelleren Führung der AHV dienen soll, und könne nicht derselben Rechtsprechung wie die einmalige Witwenabfindung unterworfen werden.

Wäre der Rentenbetrag also höher als 10% der vollen ordentlichen Rente gewesen, hätte Claudina F. Anspruch auf eine monatliche Leistung innerhalb der Fünfjahresfrist des Art. 46 Abs. 1 IVG gehabt. Ihre Situation wäre nicht anders gewesen, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Antrags in der Schweiz gewohnt hätte. Das…