Erwägungen
Die 1944 geborene, verheiratete P. erhielt wegen eines Verkehrsunfalls von der "Allianz Continentale" Allgemeine Versicherungs AG eine Invalidenrente. Die Invalidenversicherung wandelte aufgrund des Unfalls die dem Ehemann der Versicherten zustehende Altersrente in eine Ehepaar-Altersrente um. Die "Allianz" setzte daraufhin die Komplementärrente für P. fest und verneinte ab Januar 1990 jeglichen UVG-Rentenanspruch, da der anrechenbare Teil der Ehepaar-Altersrente den Maximalanspruch von 90% des versicherten Jahresverdienstes übersteige.
P. erhob Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid, mit dem ihre Hauptanträge auf Zusprechung einer Komplementärrente ab August 1989 abgewiesen wurden. Sie machte geltend, dass nicht der gesamte, sondern lediglich der auf sie entfallende hälftige Anteil der Ehepaar-Altersrente anzurechnen sei.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass nach der Rechtsprechung die Renten der AHV oder IV grundsätzlich in vollem Umfang bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch für die Ehepaar-Altersrente, da der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG eine nur teilweise Anrechnung nicht zulasse.
Allerdings stellte das Gericht fest, dass diese Rechtsprechung für den Fall einer verheirateten Frau, die an einer Ehepaar-Altersrente teilhat, nicht anwendbar sei. Denn nach der bis zur 10. AHV-Revision geltenden Rechtslage stehe der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente allein dem Ehemann zu. Da die Beschwerdeführerin…