Art. 33 IVG
Höhe der Übergangsleistung
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
- a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
- b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Abs. 1 einbezogen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zusammenfallen von Renten der In validenversicherung mit solchen der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung (Art. 45 Abs. 1 IVG und Art. 39bis Abs. 4 IVV)6 Zitierungen
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2Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 4 Abs. 2 BV: Umfang der Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente bei der Überversicherungsermittlung. - Die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente an die…3 Zitierungen
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3Art. 45 Abs. 1 IVG. - Die rechtskräftig entschiedene Frage, welche Renten in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen sind, kann bei einer Neuberechnung der Überversicherung neu geprüft werden (Erw2 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung0 Zitierungen
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6Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.20210 ZitierungenIV 2020/145· 20.12.2021 · 0 Zitierungen
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Rentenberechnung, Übergangsrecht, 10. AHV-Revision, Kinderrenten0 ZitierungenIV.2002.00120· 14.05.2003 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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